Kontaktieren Sie uns
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht
Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen. Ihre Daten und Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.
Erfahrungsgemäß ist die Akteneinsicht der Grundstein erfolgreicher Verfahren. So ermöglicht die Akteneinsicht bzw. Information in bildungsrechtlichen Verfahren, also insbesondere bei Prüfungsanfechtungen, in Verfahren für Hochschulrecht und Prüfungsrecht, überhaupt erst eine erfolgversprechende Wahrnehmung Ihrer Interessen.
Ohne Einsicht in die über Sie geführten prüfungsrechtlichen Akten genommen zu haben, ist eine realistische Einschätzung der zugrunde liegenden Tatsachen grundsätzlich ausgeschlossen. Ohne Akteneinsicht ist die Tatsachenbasis unklar. Sie müssen beispielsweise wissen, ob es Bewertungsfehler bei der Leistungsbeurteilung gab. Gab es in Ihrem Prüfungsverfahren oder Hochschulverfahren Verfahrensfehler? Welche sonstigen Tatsachen liegen in Ihrem Fall zugrunde, die Ihre Universität oder Behörde bei einem Widerspruch heranziehen wird?
Beispielsweise sind Ihre nach einer mündlichen der praktischen Prüfung eigens angefertigten Gedächtnisprotokolle grundsätzlich nur selten geeignet, den teilweise gut organisierten Prüfungsausschüssen etwas entgegenzusetzen und das Verfahren erfolgsträchtig zu betreiben.
Daher ist es essentiell, dass Sie Akteneinsicht nehmen. Es geht um die sog. Waffengleichheit. Eine Prüfungsanfechtung ohne Akteneinsicht ist regelmäßig sinnlos. Sie brauchen die Bewertungsgrundlagen der Prüfer/innen. So können Sie sich gegen belastende Maßnahmen der Hochschulen bzw. Prüfungsämter effektiver wehren. Akteneinsicht kann aber auch für Sie positive Entscheidungen relevant sein. Die Akteneinsicht ist aber auch für viele anderen Konstellationen ebenfalls denkbare Voraussetzung.
Die Akteneinsicht fußt auf mehrere Rechtsgrundlagen. Vor den verfassungsrechtlichen Hintergrund aus Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot des effektiven Rechtsschutzes) und dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG gibt es neben den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen, landesrechtlichen speziellen Vorschriften insbesondere das bundesgesetzlich normierte Recht auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG:
„Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.“
Ergänzend ist die Prüfungsbehörde bei der Akteneinsicht gehalten, soweit erforderlich, Auskünfte über die dem Prüfling im Prüfungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen. Daneben greifen regelmäßig allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts oder die ständige Informationspraxis der Behörden für das Recht auf Akteneinsicht. Auch gewährleisten die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder Akteneinsicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten, vgl. § 1 Abs. 1 IFG Bund oder beispielsweise § 3 Abs. 1 IFG Berlin. Flankiert wird das Recht auf Akteneinsicht bzw. der Anspruch auf die Person betreffenden Informationen durch Art. 15 DSGVO. Dessen Reichweite ist im Kontext der Akteneinsicht Gegenstand vieler gerichtlicher Verfahren. Oftmals finden sich in einigen gesetzlichen Tatbeständen jedoch (versteckte) Vorschriften, die das Recht auf Akteneinsicht inhaltlich beschränken, ausschließen oder sogar zeitlich befristen.
Die Bereitschaft für vollständige Gewährung von Akteneinsicht fällt unterschiedlich aus. Die Möglichkeiten der Akteneinsicht variieren dabei erheblich von Prüfungsamt zu Prüfungsamt, von Hochschule zu Hochschule und von Bundesland zu Bundesland. Pauschale Aussage zur Akteneinsicht lassen sich daher nicht treffen. Aber wir kennen die grundsätzliche Praxis:
Regelmäßig ist es daher ratsam, dass ein Rechtsanwalt Akteneinsicht für Sie beantragt. So ist grundsätzlich gewährleistet, dass Sie effektiv und zielgerichtet an die relevanten Informationen gelangen können. Für Ihre Prüfungsanfechtung oder Ihr Anliegen aus dem Hochschulrecht oder Schulrecht. Sie können zwar selbst Akteneinsicht beantragen. Mit der anwaltlich geltend gemachten Akteneinsicht können gleichwohl bereits im Vorfeld des eigentlichen Verfahrensganges viele der Problemfelder sowie unnötige Scherereien vermieden werden. Dies gelingt insbesondere aufgrund der gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse über die jeweiligen Prüfungsbehörden und deren verwaltungsrechtliche Handhabung der Akteneinsicht.
Häufig wird die Akteneinsicht mit der Einlegung des Widerspruches kombiniert. Wir setzen die Akteneinsicht im Zweifel auch in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Sie durch. Immer dann, wenn die Akteneinsicht von den Prüfungsämtern trotz eines beispielsweise drohenden Erinnerungsverlustes von den beteiligten Prüfern an eine mündliche oder praktische Prüfung vorenthalten wird. Oder Informationen lediglich häppchenweise freigegeben werden. Oder wenn auf den Antrag auf Akteneinsicht keine oder lediglich eine ungenügende Reaktion erfolgt. Spätestens im gerichtlichen Verfahren werden die Prüfungsbehörden zur Gewährung von Akteneinsicht angehalten.
Im Übrigen können Sie nicht nur wegen unserer beruflichen anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung versichert sein, dass wir Ihre aus der Akteneinsicht gewonnenen Informationen vertraulich behandeln und nicht an Dritte weitergegeben.
Die Akteneinsicht
Die Akteneinsicht in für jedes Verwaltungsverfahren stets der Ausgangspunkt der anwaltlichen Tätigkeit. Daher führen wir für Sie die Akteneinsicht insbesondere bei Folgenden bildungsrechtlichen Verfahren durch:
Diese Liste ist natürlich nicht abschließend für alle denkbaren Konstellationen der Akteneinsicht.
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht
Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen. Ihre Daten und Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.
Ihr Kanzleistandort
Albrecht Rechtsanwaltskanzlei
Schloßstraße 120
12163 Berlin
+49 (0) 30 91 559 626
info@albrecht-kanzlei.de
Sie erreichen uns
Mo – Fr: 9:00 – 18:00 Uhr
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht
Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen. Ihre Daten und Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.